§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Thüringer Literaturrat e.V.«.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Weimar.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1) Der Thüringer Literaturrat ist eine Vereinigung von Gesellschaften, Institutionen, Stiftungen, Vereinen und natürlichen Personen, die sich für die Pflege und Förderung der Literatur in Thüringen einsetzen, die überparteilich und unabhängig arbeitet.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Der Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) Der Verein ist eine Gesprächs- und Aktionsgemeinschaft, die die Selbständigkeit ihrer Mitglieder nicht beeinträchtigt. Er unterstützt und koordiniert die Aufgaben und Aktivitäten zur Förderung und Pflege der Literatur auf Landesebene.
b) Er setzt sich für die systematische Erforschung des Literaturlandes Thüringen ein und bemüht sich um die Vermittlung von Literatur im Spannungsfeld von Innovation und Tradition. Dabei ist die kritische und nachhaltige Förderung einer qualitativ hochstehenden literarischen Produktion in ihren verschiedenen Genres ein wesentliches Anliegen.
c) Er verfolgt das Ziel, die vielfältigen Formen der Beschäftigung mit dem literarischen Erbe, mit zeitgenössischer Literatur sowie neuen Formaten der Netzliteratur und Internetkultur in Thüringen eine in der Öffentlichkeit vernehmbare Stimme zu verleihen, um diese gemeinsamen Interessen angemessen und öffentlichkeitswirksam zu vertreten. Er sucht dabei sowohl den Dialog als auch die Unterstützung und Förderung durch Kommunen, den Freistaat Thüringen, andere staatliche Einrichtungen, gesellschaftlichen Gruppen, Kirchen, Parteien, Medien, Stiftungen und die freie Wirtschaft.
d) Zu den Aufgaben des Vereines gehört es, in wirtschaftlicher Hinsicht das gemeinsame Interesse der Mitglieder gegenüber staatlichen, kommunalen und sonstigen Einrichtungen der Literaturförderung zum Ausdruck zu bringen, soweit möglich zu bündeln und zu fördern und seinen Mitgliedern unterrichtend und beratend zur Seite zu stehen. Zu seinen Aufgaben gehört es desweiteren, Erklärungen zu tagesaktuellen und grundsätzlichen kulturpolitischen Fragen abzugeben.
e) Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder in bestehenden oder zu noch zu gründenden Gremien, die sich mit der kulturellen Entwicklung in Thüringen und darüber hinaus befassen, z.B. im Thüringer Kulturrat e.V. Der Verein setzt sich dafür ein, den Freistaat Thüringen, die Landkreise und Kommunen in die Pflicht zu nehmen, eine angemessene landesweite kulturelle Grundversorgung zu gewährleisten.
f) Der Verein tauscht Erfahrungen mit Literaturräten anderer Bundesländer aus. Er wird darüber hinaus die bundesweiten Kontakte der Thüringer Literatur, wie auch internationale Kontakte fördern.
3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Die Art der Verwendung der Mittel im Rahmen der Satzung bestimmt der Vorstand. Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister hat auf der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung einen Nachweis über die Verwendung des Vermögens in dem genannten Sinne zu erbringen.
5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
6) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Literaturrates können Gesellschaften, Institutionen, Stiftungen, Vereine und oder natürliche volljährige Personen sein, die entsprechend § 2 landesweit tätig sind oder deren Tätigkeit regionalspezifisch bedeutsam ist und die gemäß der Satzung das gemeinnützige Anliegen fördern wollen und die Satzung anerkennen.
2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Voraussetzung ist eine im Antrag nachgewiesene kontinuierliche Aktivität innerhalb der letzten zwei Jahre. Vereine, Verbände und Gesellschaften haben ihrem Antrag ihre jeweilige bestätigte Satzung und ggf. den Nachweis der Gemeinnützigkeit beizufügen.
3) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
5) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt;
b) Auflösung der Mitgliedsorganisation;
c) durch Ausschluss;
d) durch Auflösung des Literaturrates;
e) Tod der natürlichen Person.
2) Der Austritt wird mit der schriftlichen Erklärung wirksam.
3) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Über einen Mitgliedsbeitrag und dessen Höhe entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder haben Anspruch darauf, durch den Verein regelmäßig über dessen Arbeit informiert zu werden.
(2) Die Mitglieder informieren regelmäßig den Verein über Vorgänge in ihrem Interessensbereich, die die Tätigkeit des Thüringer Literaturrats e.V. betreffen und unterstützen den Thüringer Literaturrat nach ihren Möglichkeiten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung nimmt die durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie beschließt die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins. Darüber hinaus wählt sie eine Rechnungsprüferin/einen Rechnungsprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren.
2) Die Mitgliederversammlung berät die Vorhaben des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht und den Bericht der Rechnungsprüferin/des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand nach Prüfung Entlastung.
3) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Protokollführerin/der Protokollführer wird von der/dem Vorsitzenden bestimmt. Das Protokoll wird von der Protokollführerin/dem Protokollführer und der/dem Vorsitzenden unterschrieben. Ergänzungen können von den Mitgliedern eingereicht werden.
4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn sie der Vorstand für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks eine solche verlangen.
5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Es ist jeweils nur die Vertretung eines Mitglieds zulässig.
6) Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder, ebenso solche über die Auflösung des Vereins. Hierzu kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und bei anstehenden Satzungsänderungen der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1.1) dem Vorsitzenden
1.2) dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
1.3) dem Schatzmeister
1.4) bis zu fünf Beisitzern
2) Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sie besitzen Einzelvertretungsberechtigung. Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende handeln zudem als Sprecher(in) des Vorstandes.
3) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils 2 Geschäftsjahren gewählt. Der Vorstand bleibt bei Ablauf seiner Wahlzeit solange im Amt, bis ein neuer gewählt worden ist. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in und legt die Vereinsämter fest.
4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertreter. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die Stimme der/des die Sitzung leitenden Stellvertreterin/Stellvertreters. Über seine Sitzungen hat der Vorstand Niederschriften anzufertigen, in die insbesondere die Entscheidungen über die Zuwendungen des Vereins aufzunehmen sind.
5) Der Vorstand beschließt die Arbeitsprogramme des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6) Der Vorstand tagt mindestens viermal im Jahr. Er kann Arbeitsgruppen bilden oder Fachberater hinzuziehen.
§ 10 Geschäftsführerin/Geschäftsführer
1) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wird durch den Vorstand berufen. Sie/er hat die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane nach Weisung des Vorstandes unparteiisch zu führen. Sie/er ist in der Mitgliederversammlung anwesend und nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane beratend teil. Sie/er kann in den Grenzen des Haushaltsplanes Geschäfte vornehmen.
§ 11 Beirat
1) Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
§ 12 Rechnungsprüfung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt eine Rechnungsprüferin/einen Rechnungsprüfer für jeweils zwei Jahre. Sie/er darf dem Vorstand nicht angehören. Die Rechnungsprüferin/der Rechnugnsprüfer prüft die Kasse des Vorstandes mindestens einmal im Geschäftsjahr. Sie/er hat die Kassenführung insbesondere dahingehend zu überwachen, dass Geldbeträge lediglich satzungsgemäß ausgegeben werden. Sie/er erstattet der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht.
§ 13 Vergütung für die Vereinstätigkeit
1) Grundsätzlich werden die Vereins- und Organämter ehrenamtlich ausgeübt. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten besteht aber die Möglichkeit, für diese eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26/26a EStG zu zahlen oder diese entgeltlich auf Grundlage eines Dienst- bzw. Honorar- oder Werkvertrages auszuüben. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.
§ 14 Auflösung des Vereins
1) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Kulturstiftung des Freistaats Thüringen, die es nur zu steuerbegünstigten Zwecken für das literarische Leben in Thüringen zu verwenden hat. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die Stellvertreterin/der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/ Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Sonstige Bestimmungen
1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Vereine.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 29. März 2012 in Weimar beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Beschlussfassung: 29. März 2012