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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Ver­ein führt den Namen „Thü­rin­ger Lite­ra­tur­rat e.V.«.
2) Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Weimar.
3) Das Geschäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1) Der Thü­rin­ger Lite­ra­tur­rat ist eine Ver­ei­ni­gung von Gesell­schaf­ten, Insti­tu­tio­nen, Stif­tun­gen, Ver­ei­nen und natür­li­chen Per­so­nen, die sich für die Pflege und För­de­rung der Lite­ra­tur in Thü­rin­gen ein­set­zen, die über­par­tei­lich und unab­hän­gig arbeitet.

2) Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steu­er­be­gün­stigte Zwecke« der Abga­ben­ord­nung (§ 51 ff. AO). Der Sat­zungs­zweck wird durch fol­gende Maß­nah­men verwirklicht:

a) Der Ver­ein ist eine Gesprächs- und Akti­ons­ge­mein­schaft, die die Selb­stän­dig­keit ihrer Mit­glie­der nicht beein­träch­tigt. Er unter­stützt und koor­di­niert die Auf­ga­ben und Akti­vi­tä­ten zur För­de­rung und Pflege der Lite­ra­tur auf Landesebene.

b) Er setzt sich für die syste­ma­ti­sche Erfor­schung des Lite­ra­tur­lan­des Thü­rin­gen ein und bemüht sich um die Ver­mitt­lung von Lite­ra­tur im Span­nungs­feld von Inno­va­tion und Tra­di­tion. Dabei ist die kri­ti­sche und nach­hal­tige För­de­rung einer qua­li­ta­tiv hoch­ste­hen­den lite­ra­ri­schen Pro­duk­tion in ihren ver­schie­de­nen Gen­res ein wesent­li­ches Anliegen.

c) Er ver­folgt das Ziel, die viel­fäl­ti­gen For­men der Beschäf­ti­gung mit dem lite­ra­ri­schen Erbe, mit zeit­ge­nös­si­scher Lite­ra­tur sowie neuen For­ma­ten der Netz­li­te­ra­tur und Inter­net­kul­tur in Thü­rin­gen eine in der Öffent­lich­keit ver­nehm­bare Stimme zu ver­lei­hen, um diese gemein­sa­men Inter­es­sen ange­mes­sen und öffent­lich­keits­wirk­sam zu ver­tre­ten. Er sucht dabei sowohl den Dia­log als auch die Unter­stüt­zung und För­de­rung durch Kom­mu­nen, den Frei­staat Thü­rin­gen, andere staat­li­che Ein­rich­tun­gen, gesell­schaft­li­chen Grup­pen, Kir­chen, Par­teien, Medien, Stif­tun­gen und die freie Wirtschaft.

d) Zu den Auf­ga­ben des Ver­ei­nes gehört es, in wirt­schaft­li­cher Hin­sicht das gemein­same Inter­esse der Mit­glie­der gegen­über staat­li­chen, kom­mu­na­len und son­sti­gen Ein­rich­tun­gen der Lite­ra­tur­för­de­rung zum Aus­druck zu brin­gen, soweit mög­lich zu bün­deln und zu för­dern und sei­nen Mit­glie­dern unter­rich­tend und bera­tend zur Seite zu ste­hen. Zu sei­nen Auf­ga­ben gehört es des­wei­te­ren, Erklä­run­gen zu tages­ak­tu­el­len und grund­sätz­li­chen kul­tur­po­li­ti­schen Fra­gen abzugeben.

e) Der Ver­ein ver­tritt die Inter­es­sen sei­ner Mit­glie­der in bestehen­den oder zu noch zu grün­den­den Gre­mien, die sich mit der kul­tu­rel­len Ent­wick­lung in Thü­rin­gen und dar­über hin­aus befas­sen, z.B. im Thü­rin­ger Kul­tur­rat e.V. Der Ver­ein setzt sich dafür ein, den Frei­staat Thü­rin­gen, die Land­kreise und Kom­mu­nen in die Pflicht zu neh­men, eine ange­mes­sene lan­des­weite kul­tu­relle Grund­ver­sor­gung zu gewährleisten.

f) Der Ver­ein tauscht Erfah­run­gen mit Lite­ra­tur­rä­ten ande­rer Bun­des­län­der aus. Er wird dar­über hin­aus die bun­des­wei­ten Kon­takte der Thü­rin­ger Lite­ra­tur, wie auch inter­na­tio­nale Kon­takte fördern.

3) Der Ver­ein ist selbst­los tätig. Er ver­folgt keine eigen­wirt­schaft­li­chen Zwecke. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwecke ver­wen­det werden.

4) Die Mit­glie­der erhal­ten keine Gewinn­an­teile und in ihrer Eigen­schaft als Mit­glie­der auch keine son­sti­gen Zuwen­dun­gen aus den Mit­teln des Ver­eins. Dar­über hin­aus darf keine Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßige Ver­gü­tun­gen begün­stigt wer­den. Die Art der Ver­wen­dung der Mit­tel im Rah­men der Sat­zung bestimmt der Vor­stand. Die Schatzmeisterin/der Schatz­mei­ster hat auf der jähr­lich statt­fin­den­den Mit­glie­der­ver­samm­lung einen Nach­weis über die Ver­wen­dung des Ver­mö­gens in dem genann­ten Sinne zu erbringen.

5) Alle Inha­ber von Ver­eins­äm­tern sind ehren­amt­lich tätig.

6) Jeder Beschluss über die Ände­rung der Sat­zung ist vor des­sen Anmel­dung beim Regi­ster­ge­richt dem zustän­di­gen Finanz­amt vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mit­glie­der des Lite­ra­tur­ra­tes kön­nen Gesell­schaf­ten, Insti­tu­tio­nen, Stif­tun­gen, Ver­eine und oder natür­li­che voll­jäh­rige Per­so­nen sein, die ent­spre­chend § 2 lan­des­weit tätig sind oder deren Tätig­keit regio­nal­spe­zi­fisch bedeut­sam ist und die gemäß der Sat­zung das gemein­nüt­zige Anlie­gen för­dern wol­len und die Sat­zung anerkennen.

2) Die Auf­nahme ist schrift­lich zu bean­tra­gen. Vor­aus­set­zung ist eine im Antrag nach­ge­wie­sene kon­ti­nu­ier­li­che Akti­vi­tät inner­halb der letz­ten zwei Jahre. Ver­eine, Ver­bände und Gesell­schaf­ten haben ihrem Antrag ihre jewei­lige bestä­tigte Sat­zung und ggf. den Nach­weis der Gemein­nüt­zig­keit beizufügen.

3) Über die Auf­nahme der Mit­glie­der ent­schei­det der Vorstand.

4) Ein Anspruch auf Auf­nahme besteht nicht. Bei einer Ableh­nung des Auf­nah­me­an­tra­ges ist der Vor­stand nicht ver­pflich­tet, dem Antrag­stel­ler die Gründe mitzuteilen.

5) Der Vor­stand kann Ehren­mit­glie­der ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mit­glied­schaft endet durch

a) Aus­tritt;
b) Auf­lö­sung der Mitgliedsorganisation;
c) durch Ausschluss;
d) durch Auf­lö­sung des Literaturrates;
e) Tod der natür­li­chen Person.

2) Der Aus­tritt wird mit der schrift­li­chen Erklä­rung wirksam.

3) Ein Mit­glied kann auf Antrag des Vor­stan­des aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn es dem Zweck des Ver­eins zuwi­der­han­delt. Über den Aus­schluss beschließt die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit 2/3 Mehrheit.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Über einen Mit­glieds­bei­trag und des­sen Höhe ent­schei­det auf Vor­schlag des Vor­stan­des die Mitgliederversammlung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mit­glie­der haben Anspruch dar­auf, durch den Ver­ein regel­mä­ßig über des­sen Arbeit infor­miert zu werden.

(2) Die Mit­glie­der infor­mie­ren regel­mä­ßig den Ver­ein über Vor­gänge in ihrem Inter­es­sens­be­reich, die die Tätig­keit des Thü­rin­ger Lite­ra­tur­rats e.V. betref­fen und unter­stüt­zen den Thü­rin­ger Lite­ra­tur­rat nach ihren Möglichkeiten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Ver­eins sind:
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung nimmt die durch die Sat­zung zuge­wie­se­nen Auf­ga­ben wahr. Sie beschließt die Ände­rung der Sat­zung sowie die Auf­lö­sung des Ver­eins. Dar­über hin­aus wählt sie eine Rechnungsprüferin/einen Rech­nungs­prü­fer für eine Amts­dauer von zwei Jahren.

2) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung berät die Vor­ha­ben des Ver­eins. Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung nimmt vom Vor­stand den Jah­res­be­richt und den Bericht der Rechnungsprüferin/des Rech­nungs­prü­fers ent­ge­gen und erteilt dem Vor­stand nach Prü­fung Entlastung.

3) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird min­de­stens ein­mal im Jahr von der/dem Vor­sit­zen­den des Vor­stan­des schrift­lich unter Bekannt­gabe der Tages­ord­nung unter Ein­hal­tung einer Frist von drei Wochen ein­be­ru­fen. Über die Beschlüsse der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll zu füh­ren. Die Protokollführerin/der Pro­to­koll­füh­rer wird von der/dem Vor­sit­zen­den bestimmt. Das Pro­to­koll wird von der Protokollführerin/dem Pro­to­koll­füh­rer und der/dem Vor­sit­zen­den unter­schrie­ben. Ergän­zun­gen kön­nen von den Mit­glie­dern ein­ge­reicht werden.

4) Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist inner­halb zweier Wochen ein­zu­be­ru­fen, wenn sie der Vor­stand für erfor­der­lich hält oder wenn min­de­stens 1/3 der Mit­glie­der des Ver­eins unter Angabe des Zwecks eine sol­che verlangen.

5) Jedes Mit­glied hat eine Stimme. Ehren­mit­glie­der sind nicht stimm­be­rech­tigt. Beschlüsse der Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men gefasst. Jedes Mit­glied kann sich durch ein ande­res Mit­glied auf­grund schrift­li­cher Voll­macht ver­tre­ten las­sen. Es ist jeweils nur die Ver­tre­tung eines Mit­glieds zulässig.

6) Sat­zungs­än­dernde Beschlüsse bedür­fen einer 2/3 Mehr­heit der anwe­sen­den Ver­eins­mit­glie­der, ebenso sol­che über die Auf­lö­sung des Ver­eins. Hierzu kann nur dann ein Beschluss gefasst wer­den, wenn auf die­sen Tages­ord­nungs­punkt in der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung hin­ge­wie­sen wurde und bei anste­hen­den Sat­zungs­än­de­run­gen der Ein­la­dung der vor­ge­se­hene neue Sat­zungs­text bei­gefügt wor­den war.

7) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist nicht öffent­lich. Der Ver­samm­lungs­lei­ter kann Gäste zulas­sen. Über die Zulas­sung von Presse, Rund­funk und Fern­se­hen ent­schei­det die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

1) Der Vor­stand setzt sich wie folgt zusammen:
1.1) dem Vorsitzenden
1.2) dem Stell­ver­tre­ten­den Vorsitzenden,
1.3) dem Schatzmeister
1.4) bis zu fünf Beisitzern

2) Der Ver­ein wird gemäß § 26 BGB durch die Vorsitzende/den Vor­sit­zen­den oder die stell­ver­tre­tende Vor­sit­zende bzw. den stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den ver­tre­ten. Sie besit­zen Ein­zel­ver­tre­tungs­be­rech­ti­gung. Die/der Vor­sit­zende und die/der stell­ver­tre­tende Vor­sit­zende han­deln zudem als Sprecher(in) des Vorstandes.

3) Die Mit­glie­der des Vor­stan­des wer­den durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dauer von jeweils 2 Geschäfts­jah­ren gewählt. Der Vor­stand bleibt bei Ablauf sei­ner Wahl­zeit solange im Amt, bis ein neuer gewählt wor­den ist. Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Die Vor­stands­mit­glie­der arbei­ten ehren­amt­lich. Der Vor­stand wählt aus sei­ner Mitte einen Vor­sit­zen­den / eine Vor­sit­zende und dessen/deren Stellvertreter/in und legt die Ver­eins­äm­ter fest.

4) Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­de­stens drei Vor­stands­mit­glie­der anwe­send sind, dar­un­ter die/der Vor­sit­zende oder die/der Stell­ver­tre­ter. Er fasst seine Beschlüsse mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stimme der/des Vor­sit­zen­den, bei deren/dessen Abwe­sen­heit die Stimme der/des die Sit­zung lei­ten­den Stellvertreterin/Stellvertreters. Über seine Sit­zun­gen hat der Vor­stand Nie­der­schrif­ten anzu­fer­ti­gen, in die ins­be­son­dere die Ent­schei­dun­gen über die Zuwen­dun­gen des Ver­eins auf­zu­neh­men sind.

5) Der Vor­stand beschließt die Arbeits­pro­gramme des Ver­eins. Er kann sich eine Geschäfts­ord­nung geben.

6) Der Vor­stand tagt min­de­stens vier­mal im Jahr. Er kann Arbeits­grup­pen bil­den oder Fach­be­ra­ter hinzuziehen.

§ 10 Geschäftsführerin/Geschäftsführer

1) Die Geschäftsführerin/der Geschäfts­füh­rer wird durch den Vor­stand beru­fen. Sie/er hat die Geschäfte des Ver­eins ent­spre­chend der Sat­zung sowie den Beschlüs­sen der Ver­eins­or­gane nach Wei­sung des Vor­stan­des unpar­tei­isch zu füh­ren. Sie/er ist in der Mit­glie­der­ver­samm­lung anwe­send und nimmt an den Sit­zun­gen der Ver­eins­or­gane bera­tend teil. Sie/er kann in den Gren­zen des Haus­halts­pla­nes Geschäfte vornehmen.

§ 11 Beirat

1) Der Vor­stand kann einen Bei­rat berufen.

§ 12 Rechnungsprüfung

1) Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt eine Rechnungsprüferin/einen Rech­nungs­prü­fer für jeweils zwei Jahre. Sie/er darf dem Vor­stand nicht ange­hö­ren. Die Rechnungsprüferin/der Rech­nug­ns­prü­fer prüft die Kasse des Vor­stan­des min­de­stens ein­mal im Geschäfts­jahr. Sie/er hat die Kas­sen­füh­rung ins­be­son­dere dahin­ge­hend zu über­wa­chen, dass Geld­be­träge ledig­lich sat­zungs­ge­mäß aus­ge­ge­ben wer­den. Sie/er erstat­tet der Mit­glie­der­ver­samm­lung einen Kassenprüfungsbericht.

§ 13 Vergütung für die Vereinstätigkeit

1) Grund­sätz­lich wer­den die Ver­eins- und Organ­äm­ter ehren­amt­lich aus­ge­übt. Im Rah­men der haus­halts­recht­li­chen Mög­lich­kei­ten besteht aber die Mög­lich­keit, für diese eine Auf­wands­ent­schä­di­gung nach § 3 Nr. 26/26a EStG zu zah­len oder diese ent­gelt­lich auf Grund­lage eines Dienst- bzw. Hono­rar- oder Werk­ver­tra­ges aus­zu­üben. Die Ent­schei­dung hier­über trifft die Mitgliederversammlung.

§ 14 Auflösung des Vereins

1) Bei der Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­gün­stig­ter Zwecke fällt das Ver­mö­gen an die Kul­tur­stif­tung des Frei­staats Thü­rin­gen, die es nur zu steu­er­be­gün­stig­ten Zwecken für das lite­ra­ri­sche Leben in Thü­rin­gen zu ver­wen­den hat. Wenn die Mit­glie­der­ver­samm­lung nichts ande­res beschließt, sind die/der Vor­sit­zende und die Stellvertreterin/der Stell­ver­tre­ter gemein­sam ver­tre­tungs­be­rech­tigte Liquidatorinnen/ Liqui­da­to­ren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Ver­ein seine Rechts­fä­hig­keit verliert.

§ 15 Sonstige Bestimmungen

1) Soweit die Sat­zung nichts ande­res bestimmt, gel­ten die Bestim­mun­gen des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches über die Vereine.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Sat­zung wurde von der Grün­dungs­ver­samm­lung am 29. März 2012 in Wei­mar beschlos­sen. Sie tritt mit ihrer Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gi­ster in Kraft.

Beschluss­fas­sung: 29. März 2012

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